Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Schriftform
1. Die Lieferungen und Leistungen der Firma SIG SAUER GmbH & Co. KG an den Besteller
erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs-und
Lieferbedingungen (“Bedingungen“). Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen (Kauf-, Werk-und Werklieferungsverträge) mit
dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten gegenüber
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (“Besteller“).
3. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Bestellers werden auch dann
nicht Vertragsbestandteil, wenn SIG SAUER GmbH & Co. KG die Leistung ohne
Vorbehalte erbringt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine
Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist
ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von SIG SAUER GmbH
& Co. KG maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Besteller gegenüber SIG
SAUER GmbH & Co. KG nach Vertragsschluss abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeige,
Rücktrittserklärung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. In allen Fällen genügt zur Wahrung der Schriftform auch die Übermittlung in
Textform, insbesondere per E-Mail oder Telefax.
§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
- In Prospekten, Anzeigen, Katalogen usw. von SIG SAUER GmbH & Co. KG ist noch
kein rechtsverbindliches Angebot für einen Vertragsabschluss zu sehen. Ein
rechtsverbindliches Angebot geht erst vom Besteller aus, das SIG SAUER GmbH
& Co. KG binnen vier Wochen annehmen kann.
2. SIG SAUER GmbH & Co. KG kann verlangen, dass eine Bestellung schriftlich
abgegeben oder schriftlich bestätigt wird. Abänderungen der Bestellung sind nur
mit ausdrücklicher Zustimmung von SIG SAUER GmbH & Co. KG möglich.
3. SIG SAUER GmbH & Co. KG erklärt die Annahme des in der Bestellung liegenden
Vertragsangebots entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder
durch Auslieferung der Ware an den Besteller.
4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur unverbindliche Annäherungswerte,
sofern sich aus dem individuellen Vertrag zwischen den Parteien
nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. § 9 Ziffer 4 bleibt unberührt.
§ 3 Preise, Incoterms
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich Preise und Lieferung ab
Werk (ex works – EXW) in 24340 Eckernförde gemäß Incoterms 2000.
2. Zusätzlich zum Kaufpreis hat der Besteller die Nebenkosten des Kaufs
(insbesondere Transport-und Versicherungskosten, Zölle, Steuern und sonstige
staatliche Abgaben, insbesondere die gesetzliche Umsatzsteuer) zu tragen.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Der Kaufpreis, etwaige Entgelte für Nebenleistungen und die Nebenkosten sind
bei Lieferung der Ware und Rechnungsstellung gemäß Ziffer 2. zur Zahlung fällig.
2. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug fällig.
3. Im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises am Fälligkeitstage ist SIG SAUER
GmbH & Co. KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes
zu fordern. Der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt
unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch SIG SAUER
GmbH & Co. KG ist nicht ausgeschlossen.
4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Zahlungen
zur Tilgung der ältesten fälligen Forderung verwendet.
5. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SIG SAUER GmbH & Co. KG
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Scheck-und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die
Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorgehenden schriftlichen
Vereinbarung mit SIG SAUER GmbH & Co. KG. Bei Hereinnahme von Wechseln
werden die bankmäßigen Diskont-und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind
sofort in bar zu zahlen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als seine Ansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Entsprechendes gilt für
die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Ziffer 2. bleibt unberührt.
2. Bei Mängeln darf der Besteller Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, der in
einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Mangel steht.
§ 6 Rücktritt und Kündigung des Bestellers
1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Besteller nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn SIG SAUER
GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649
BGB) wird ausgeschlossen. Will der Besteller den Vertrag ohne besonderen
Grund beenden, kann SIG SAUER GmbH & Co. KG dem gegen Zahlung einer angemessenen
Entschädigung in Höhe von mindestens 10 des Netto-Kaufpreises
zustimmen; eine Verpflichtung von SIG SAUER GmbH & Co. KG besteht hierzu
jedoch nicht.
§ 7 Gefahrübergang, Versendung
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald SIG SAUER GmbH & Co. KG die
Ware am benannten Ort gem. § 3 zum Abtransport zur Verfügung gestellt hat.
2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und bei Einverständnis von SIG SAUER
GmbH & Co. KG übernimmt SIG SAUER GmbH & Co. KG die Versendung auf
Kosten und Gefahr des Bestellers an eine von diesem benannte Versandadresse.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 8 Lieferfrist
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von SIG SAUER GmbH & Co. KG
möglichst bereits bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfristen gelten
aufgrund des komplexen handwerklichen Fertigungsprozesses nur ungefähr.
2. SIG SAUER GmbH & Co. KG kommt nicht ohne schriftliche Mahnung in Verzug.
Weitere vertragliche oder gesetzliche Rücktritts-und Kündigungsrechte der
Vertragsparteien sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des
Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit der
Leistung) bleiben unberührt.
§ 9 Mängelrechte des Bestellers
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach-und Rechtsmängeln der Ware gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479
BGB) sowie bei von SIG SAUER GmbH & Co. KG abgegebenen Garantien.
2. Grundlage der Mängelhaftung von SIG SAUER GmbH & Co. KG ist vor allem die
über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit gelten konkrete Produktbeschreibungen und Spezifikationen,
die Gegenstand des einzelnen Kaufvertrages sind.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen
von Zulieferern oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt
SIG SAUER GmbH & Co. KG jedoch keine Haftung.
4. Für Holzteile und Gravuren gilt: Holzteile, insbesondere Schäfte, sind ein natürliches
Produkt und unterliegen insbesondere in Dichte, Farbe und Maserung einer
natürlichen Verschiedenheit; Dichte-, Farbton-oder Maserungsabweichungen
begründen daher im Regelfall keinen Mangel. Gravuren sind eine künstlerische
Leistung, die entsprechend der jagdlichen Tradition erbracht werden und
in jedem Einzelfall ein Unikat darstellen, unwesentliche oder zumutbare
Abweichungen stellen daher ebenfalls keinen Mangel dar.
5. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs-und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt
sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist SIG SAUER GmbH & Co.
KG hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen; als unverzüglich gilt die
Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die
rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs-
und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich
Falsch-und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich
anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung von SIG SAUER GmbH & Co. KG für den
betreffenden Mangel ausgeschlossen.
6. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann SIG SAUER GmbH & Co. KG zunächst
wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das
Recht von SIG SAUER GmbH & Co. KG, die gewählte Art der Nacherfüllung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Der Besteller hat SIG SAUER GmbH & Co. KG die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete
Ware zu Prüfungszwecken an SIG SAUER GmbH & Co. KG zu übergeben. Im
Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den
gesetzlichen Vorschriften an SIG SAUER GmbH & Co. KG zurückzugeben.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt SIG SAUER
GmbH & Co. KG, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann SIG
SAUER GmbH & Co. KG die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt
verlangen.
9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine hierfür vom Besteller
gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen oder eine Nachfristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Gesetzliche Sonderregelungen (insbesondere §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs.
3 und 479 BGB) sowie von SIG SAUER GmbH & Co. KG abgegebene Garantien
bleiben unberührt.
11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
i. V. m. den Haftungsbeschränkungen gem. § 11 dieser Bedingungen.
§ 10 Schadensersatz
1. Auf Schadensersatz haftet SIG SAUER GmbH & Co. KG – gleich aus welchem
Rechtsgrund – in jedem Fall bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet SIG SAUER GmbH & Co. KG nur a) für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) Für Schäden aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in
diesem Fall ist die Haftung von SIG SAUER GmbH & Co. KG jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des
Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1Die von SIG SAUER GmbH & Co. KG gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum von SIG SAUER GmbH & Co. KG. Hinsichtlich dieses
Eigentumsvorbehalts gelten nachstehende besondere Bedingungen:
1. Ist der Besteller Kaufmann, geht das Eigentum erst über, wenn alle Forderungen
(einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) erfüllt sind, die SIG
SAUER GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund jetzt oder zukünftig gegen den
Besteller zustehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Verpfändungs-und Sicherungsübereignung von Waren, die Eigentum von SIG
SAUER GmbH & Co. KG sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung seitens
SIG SAUER GmbH & Co. KG untersagt. Bei Pfändungen Dritter und sonstigen
das Interesse von SIG SAUER GmbH & Co. KG berührenden Ereignissen ist SIG
SAUER GmbH & Co. KG sofort schriftlich Mitteilung zu machen, bei Pfändungen
unter Übersendung des Pfändungsprotokolls.
3. Solange die gelieferte Ware Eigentum von SIG SAUER GmbH & Co. KG ist, ist die
Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Die
Übertragung des Eigentums auf einen Abnehmer ist durch den Besteller nur
nach vollständiger Bezahlung durch dessen Abnehmer zulässig (nachgeschalteter
Eigentumsvorbehalt).
4. Bereits mit Abschluss des Kaufvertrages mit SIG SAUER GmbH & Co. KG tritt der
Besteller seine aus etwaiger Weiterveräußerung an einen Abnehmer entstehende
Kaufpreisforderung im vollen Umfang im Voraus an SIG SAUER GmbH & Co.
KG ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zur Einziehung der abgetretenen
Forderung bleibt der Besteller ermächtigt. Auf Verlangen ist SIG SAUER GmbH
& Co. KG über die so abgetretenen Forderungen Rechnung zu legen. Diese
Ermächtigung kann von SIG SAUER GmbH & Co. KG jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden. SIG SAUER GmbH & Co. KG hat weiter das Recht,
den Abnehmer des Bestellers von der Abtretung in Kenntnis zu setzen, dies gilt
jedoch nur für den Fall des Zahlungsverzugs, des Vermögensverfalls oder einer
sonstigen mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers. Vor der Offenlegung an
den Abnehmer wird der Besteller informiert.
5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (“Vorbehaltsware“) ist pfleglich zu
behandeln und instand zu halten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird
stets für SIG SAUER GmbH & Co. KG vorgenommen. Wird die Kaufsache mit
anderen SIG SAUER GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt SIG SAUER GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, incl. MwSt.) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware. § 12 dieser Bedingungen bleibt unberührt.
7. SIG SAUER GmbH & Co. KG ist berechtigt, die gelieferte und noch nicht voll vom
Besteller bezahlte Ware auf dessen Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl,
höhere Gewalt u.ä. zu versichern, sofern der Besteller gegenüber SIG SAUER
GmbH & Co. KG nicht nachweist, dass er eine derartige Versicherung selbst
abgeschlossen hat oder der Besteller seine Ansprüche aus dieser Versicherung
nicht sicherungshalber an SIG SAUER GmbH & Co. KG abtritt.
8. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist SIG SAUER GmbH & Co.
KG – nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung – berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als
SIG SAUER GmbH & Co. KG-Eigentum zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu
lassen, die weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten
und Rückgabe der Gegenstände zu verlangen bzw. die Gegenstände selbst
zurückzunehmen. Der Besteller räumt SIG SAUER GmbH & Co. KG zu diesem
Zweck das Recht ein, die Räume, in denen sich das Vorbehaltsgut befindet, zu
betreten und die gelieferten Gegenstände herauszunehmen. Parallel dazu ist
der Besteller auch zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
9. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand
der Vorbehaltsware gefährden, ist SIG SAUER GmbH & Co. KG zur Rücknahme
berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet und räumt SIG SAUER GmbH & Co. KG zu diesem Zweck
das Recht ein, die Räume, in denen sich das Vorbehaltsgut befindet, zu betreten
und die gelieferten Gegenstände herauszunehmen.
10. SIG SAUER GmbH & Co. KG ist berechtigt, die zurückgenommenen Waren
nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den
Bestellpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
11. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Die Verwertungskosten
betragen 10 des Verwertungserlöses, sofern SIG SAUER GmbH & Co. KG
nicht höhere Kosten oder der Besteller geringere Kosten nachweist.
12. Übersteigt der realisierbare Wert der SIG SAUER GmbH & Co. KG eingeräumten
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 , wird SIG SAUER
GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach Wahl
von SIG SAUER GmbH & Co. KG freigeben.
§ 12 Sicherheitsbestimmungen, waffenrechtliche Dokumentation und
Unterstützung
1. SIG SAUER GmbH & Co. KG weist den Besteller insbesondere auf Folgendes
hin: Alle SIG SAUER GmbH & Co. KG-Produkte werden unter Einhaltung
der für SIG SAUER GmbH & Co. KG als Hersteller in Deutschland geltenden
Sicherheitsvorschriften hergestellt und vertrieben. Die Einhaltung der darüber
hinaus ggf. im Ausland oder für den Besteller oder dessen Abnehmer geltenden
Vorschriften insbesondere des Waffenrechts einschließlich des Erfordernisses
staatlicher Genehmigungen und Erlaubnisse und evtl. an den Endverbraucher
zu richtender Hinweise obliegt allein dem jeweils aus der betreffenden Vorschrift
Verpflichteten.
2. Unabhängig von bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hat der Besteller
über den Erwerb und den Vertrieb von SIG SAUER GmbH & Co. KG-Produkten eine
genaue schriftliche Dokumentation anzulegen und SIG SAUER GmbH & Co. KG
auf Verlangen vorzulegen. Diese Dokumentation hat insbesondere auszuweisen,
an welche Person (Name, Alter, Anschrift) welche Waffen oder wesentlichen
Waffenteile (Läufe und Verschlüsse, jeweils unter Angabe der Waffennummer) zu
welchem Zeitpunkt verkauft, geliefert oder sonst ausgehändigt wurden.
3. Der Besteller wird SIG SAUER GmbH & Co. KG auch darüber hinaus bei der
Wahrnehmung seiner Herstellerpflichten und zur allgemeinen Qualitätssicherung
im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, insbesondere soweit dies im Rahmen
von Produktbeobachtungspflichten und etwaigen Rückrufaktionen erforderlich
oder zweckdienlich ist.
4. Von SIG SAUER GmbH & Co. KG übergebene Gebrauchsinformationen sind
baldmöglichst aufmerksam zu lesen. Der Besteller muss diese Gebrauchsinformationen
bei Auslieferung an den Letztverbraucher weitergeben und ist
verpflichtet, seinen Kunden den sicheren Umgang mit dem Produkt auf der
Grundlage der Gebrauchsinformationen zu erklären und ihn auf die notwendige
Lektüre der Gebrauchsinformation hinzuweisen. Veräußert der Besteller an
den Fachhändler, so verpflichtet sich der Besteller, dem Fachhändler dieselbe
Aufklärungsverpflichtung gegenüber dem Endverbraucher aufzuerlegen.
§ 13 Änderungen, Verarbeitungen, Umbildungen von Kaufgegenständen
Änderungen, Verarbeitungen oder Umbildungen von SIG SAUER GmbH & Co.
KG-Produkten, die ihre Sicherheit oder bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigen
können oder nicht nur unwesentlicher Natur sind, dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung von SIG SAUER GmbH & Co. KG vorgenommen werden. §
11 Ziffer 6 bleibt unberührt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SIG SAUER GmbH & Co. KG in 24340
Eckernförde, Deutschland.
2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ausschließlicher auch internationaler – Gerichtsstand in 24340 Eckernförde,
Deutschland. SIG SAUER GmbH & Co. KG ist jedoch auch berechtigt, am
allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Stand: 01. Juli 2017